Haushaltshilfen
Erstellt am 24. Februar 2010,
Haben Sie eine Hilfe im Haushalt oder liegt Heim- oder Pflegeunterbringung vor?
Wenn Sie eine Hilfe im Haushalt beschäftigen, denken Sie bitte daran, dass diese auch bei nur stundenweisem Einsatz regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird und Sie deshalb die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen haben. Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt. Wenn Sie pflegebedürftig sind, können die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haushaltsersparnis (diese ist abzuziehen, wenn der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst wurde) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung anstelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Für den sich – wegen der zumutbaren Belastung – nicht auswirkenden Betrag kann wiederum eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen (s. u.) in Betracht kommen.
Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Ihrem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um folgende Beträge:
- 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs),
- 20 % der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen), höchstens 4000 Euro.
Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dauernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die
eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Für alle handwerklichen Tätigkeiten, die in Ihrem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeführt werden, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um
- 20 % des gezahlten Rechnungsbetrags, soweit dieser auf Arbeitskosten entfällt, höchstens 1200 Euro. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Erneuerung eines Bodenbelags, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt, Wartung von Heizungsanlagen). Auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören zu den begünstigten Tätigkeiten. Nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderte Maßnahmen sind nicht begünstigt.
Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder wie solche abgezogen werden und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Eine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Sonderausgaben begünstigt sind. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens können diese Aufwendungen – soweit sie nicht von dritter Seite (z. B. einer Versicherung) erstattet werden – in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden.
Quelle
Lohnsteuer 2010. Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler








