Kosten der Kinderbetreuung
Erstellt am 24. Februar 2010,
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wer sich für Beruf und Kind entscheidet, kann in Deutschland ein breites Spektrum von Kinderbetreuungsangeboten nutzen. Bei den Kosten für die Kinderbetreuung wird die Last auf mehrere Schultern verteilt. Zum einen auf die des Staates, aber auch auf die der Eltern.
Für die Eltern gibt es jedoch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Auch Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern seiner Angestellten werden steuerlich berücksichtigt.
Wer nach der Geburt von Kindern wieder ins Berufsleben zurückkehren möchte, kann also auf Unterstützung zählen.
Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigt werden. Dabei gilt: Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr geltend machen und das bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr und Kind. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.
Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können diese steuerlichen Vorteile wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausschöpfen. Ist die Alleinerziehende, einer oder beide Partner krank, behindert oder in Ausbildung, so fallen die Betreuungskosten unter Sonderausgaben und werden ebenso berücksichtigt.
In allen anderen Fällen, etwa wenn nur ein Partner erwerbstätig ist, gilt die Begünstigung nur für Kinder zwischen drei und fünf Jahren (3. bis 6.Geburtstag). Betreuungskosten für jüngere oder ältere Kinder können sich dann als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen mindernd auswirken, wenn das Kind im eigenen Haushalt betreut wird, es sich dabei jedoch nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt (also 400 Euro pro Monat). Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten – höchstens aber 4000 Euro – als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Auch müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es des Nachweises durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt: Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, so können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Kinderbetreuung: Elternbeiträge und Kostenübernahme durch das Jugendamt
Für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege werden i.d.R. Elternbeiträge fällig, die regional und/oder je nach Träger unterschiedlich hoch sind. Je nach Bundesland gelten für die Kostenübernahme und deren Voraussetzungen spezifische Regelungen. Der Kreis, die Stadt oder die Gemeinde legen die Höhe des Tagesbetreuungs- bzw. Pflegegeldes fest, nach der sich eine etwaige Kostenübernahme richtet. Sie können abhängig sein vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang. Im Bedarfsfall können sie vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden.
Für die Kostenübernahme der Kindertagespflege bestehen jedoch bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehören, dass die Tagespflege geeignet und für das Kind erforderlich ist. Ebenso muss das Jugendamt die Tagespflegeperson vermittelt haben oder bei einer Privatvermittlung eine Eignung und Erforderlichkeit festgestellt haben.
Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuungskosten
Einige Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillige Leistungen. Werden diese für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht, können sie steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers, zum Beispiel durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht.
Entscheidend für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass
- die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
- die Leistungen nur zum Zweck der Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kinder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden (Leistungen für den Unterricht eines Kindes sind nicht steuer- und sozialversicherungsfrei)
- die Beschäftigten dem Arbeitgeber im Falle der Barzuwendung die zweckentsprechende Verwendung nachweisen und
- der Arbeitgeber die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt.
Hilfen für Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer
Wer Kinder betreut oder erzogen hat, soll dafür später keine Nachteile im Berufsleben erleiden. Dies gilt für Frauen und Männer, die ihre Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder aber zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben.
Als Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer gelten Männer und Frauen, die nach angemessener Zeit in einen Beruf zurückkehren wollen. Sie sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Die Agentur für Arbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch bei Weiterbildung zahlen. Fallen Kinderbetreuungskosten an, können sie je Kind bis zu einer Höhe von 130 Euro monatlich übernommen werden.
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