Bausparförderung: Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage
Erstellt am 17. Februar 2010,
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Das Bausparen wird gegenüber anderen Sparformen vom Staat durch die Gewährung von Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmer-Sparzulagen gefördert.
Wohnungsbauprämie
Die Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) beträgt 8,8 Prozent (bis 31. Dezember 2003 10 Prozent) der prämienbegünstigten Aufwendungen, und zwar für alle Aufwendungen ab dem Sparjahr 2004 unabhängig davon, wann der entsprechende Vertrag (insbesondere Bausparverträge, Verträge über den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften) abgeschlossen wurde.
Die Höchstbeträge, bis zu denen Aufwendungen begünstigt sind, betragen für Alleinstehende 512 Euro und für Verheiratete zusammen 1.024 Euro. Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit die an dieselben Bausparkassen geleisteten Beiträge mindestens 50 Euro im Sparjahr betragen. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossen wurden, wird dem Bausparer die Prämie, die er auch weiterhin nach Ablauf des Sparjahres beantragen muss, nicht mehr jährlich sondern bei Vertragzuteilung oder sonstiger prämienunschädlicher Verwendung oder bei Ablauf der Sperrfrist überwiesen.
Bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, wird die Prämie nur noch bei Vertragszuteilung und wohnungswirtschaftlicher Verwendung der Bausparmittel ausgezahlt. Eine Auszahlung der Prämie trotz fehlender wohnungswirtschaftlicher Verwendung der Bausparmittel ist frühestens nach Ablauf von sieben Jahren nach Vertragsabschluss und nur dann möglich, wenn der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. In diesem Fall wird aber lediglich für einen Bausparvertrag und nur für die letzten 7 Jahre die Prämie gezahlt.
Wohnungsbauprämien gibt es nur, wenn das zu versteuernde Einkommen für Alleinstehende 25.600 Euro und für Verheiratete 51.200 Euro (seit 1. Januar 1996) nicht übersteigt. Maßgebend ist das Einkommen im Sparjahr. Das “zu versteuernde Einkommen” darf nicht mit dem “Bruttojahresarbeitslohn” verwechselt werden, da von diesem Sonderausgaben ggf. Kinderfreibeträge usw. abgezogen werden können, bis sich das zu versteuernde Einkommen ergibt. Je nachdem, wie die Abzugsmöglichkeiten im Einzelfall sind, kann der Bruttoarbeitslohn bei Ledigen über 25.600 Euro und bei Verheirateten über 51.200 Euro liegen.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Wenn auf Antrag eines Arbeitnehmers Bausparbeiträge vom Arbeitgeber direkt an die Bausparkasse gezahlt werden, können diese Zahlungen “vermögenswirksame Leistungen” im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer – 5. VermBG) sein.
Nach diesem Gesetz können jährlich bis zu 470 Euro je Arbeitnehmer als vermögenswirksame Leistung auf einen Bausparvertrag – zusätzlich zu den nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) begünstigten Beträgen – angelegt werden. Es gelten dabei seit dem 1. Januar 1999 die Einkommensgrenzen von 17.900 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei Verheirateten.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage, die auf die vermögenswirksame Leistung in Form von Bausparbeiträgen gewährt wird, beträgt 9 Prozent. Ein Ehepaar, bei dem beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, kann danach jährlich insgesamt 940 Euro als vermögenswirksame Leistungen auf seinen Bausparvertrag einzahlen. Dies gilt für vermögenswirksame Leistungen, die erstmals im Sparjahr 2004 angelegt werden, auch wenn der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden hat.
Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Januar 1993 auf einen Bausparvertrag eingezahlt werden, wird die Arbeitnehmer-Sparzulage erst bei Vertragszuteilung oder sonstiger zulagenunschädlicher Verwendung gutgeschrieben. Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss jährlich beim Finanzamt beantragt werden
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (http://www.bmvbs.de/)








